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Wahlen zum Schulvorstand für die BBS II
Einschulung für das Schuljahr 2008/09
Wahlen der Schülerinnen und Schüler für den Schulvorstand

Alle Schülerinnen und Schüler der BBS II haben die Möglichkeit, sich zur Wahl für den Schulvorstand aufstellen zu lassen. Hierzu ist nur eine formlose Bewerbung notwendig. Diese ist im Sekretariat bis zum...abzugeben. Den Meldebogen erhalten Sie über die Klassenlehrkräfte oder im Sekretariat.

Die Wahlen finden am ...in der Cafeteria der BBSII Gifhorn statt.

Allgemeine Informationen zum Schulvorstand:

Der Schulvorstand ist ein neues Gremium, das ab dem 1.8.2007 weitgehend die Aufgaben der Gesamtkonferenz übernimmt. Ihm gehören 16 Mitglieder an. 8 Lehrkräfte und 8 Schülervertreter. Der Schulleiter hat bei Stimmengleichheit 2 Stimmen. Die Schülervertreter können Sitze an Elternvertreter abgeben.

Der Schulvorstand entscheidet z.B. über:

Auszug aus dem Niedersächsischen Schulgesetz vom 12.7.2007

§ 38 a
Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,

  1. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  2. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23),
  3. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
  4. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
  5. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
  6. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
  7. die Ausgestaltung der Stundentafel,
  8. Schulpartnerschaften,
  9. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  10. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie

 (4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.